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Deutschland

Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
(Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen)

Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3510), in Kraft getreten am 31.12.2001

zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121) m.W.v. 13.12.2019

§ 1Anwendungsbereich

§ 2Zeugenschutzdienststellen

§ 3Geheimhaltung, Verpflichtung

§ 4Verwendung personenbezogener Daten

§ 5Vorübergehende Tarnidentität

§ 6Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes

§ 7Ansprüche gegen Dritte

§ 8Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle

§ 9Ansprüche Dritter

§ 10Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren

§ 11Zeugenschutz bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

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